Skip to main content

Aus der Sicht und mit den Worten von ...
Kim Müller, Fachanwalt für Strafrecht


Kleine Einblicke, was sich manchmal alles hinter den Kulissen so abspielt.

Steuerrecht – Amazon-Erlöse richtig buchen – So geht’s

Aufgrund eigener Online-Affinität habe ich immer wieder Firmen in der Beratung, die die Online-Plattform Amazon als Verkaufsplattform für eigene Produkte nutzen.
Und immer wieder stelle ich fest, dass bei weit über der Hälfte ein Denkfehler in der Buchhaltung vorherrscht, der zu beträchtlichen Steuernachzahlungen führen kann und wird. Zuzüglich 6% Nachzahlungszinsen pro Jahr.
Spätestens in einer Steuerprüfung wird der Prüfer wissen, wie es geht…

Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob „Fulfillment by Merchant“ oder „Fulfillment by Amazon“ genutzt wird.

Ich habe heute schon zum dritten Mal in diesem Monat einem Mandanten erklärt, wie es richtig geht… Da der Sachverhalt recht schwierig zu erfassen und nachzuvollziehen ist, und für eine Erklärung immer mindestens eine Viertelstunde draufgeht, habe ich mich heute dazu entschlossen, das mal schriftlich niederzulegen und dann auf diesen Blog-Beitrag zu verweisen…

Vielleicht werde ich den auch einfach ausdrucken und als Handout bereithalten.

Kurze Begriffserklärung:

Fulfillment by Merchant (FBM): Händler verkauft ein Produkt auf Amazon und verschickt die Ware selbst; Amazon wickelt lediglich die Zahlung ab
Fulfillment by Amazon (FBA): Händler schickt die Ware ein und erstellt ein Angebot auf Amazon; Amazon wickelt den kompletten Versand (und ggf. Rückversand) sowie den kompletten Zahlungsverkehr ab

Die Ausgangslage:

1.) Händler bietet Produkt für 119 EUR über Amazon zum Verkauf an… Käufer kauft Produkt für 119 EUR und zahlt 119 EUR an Amazon…
2.) Händler verschickt Produkt an Kunden (oder Amazon verschickt für Händler)
3.) Händler stellt an Kunden eine Rechnung über 119 EUR aus (100 EUR + 19 EUR MwSt)…
4.) Entsprechend der ausgewiesenen Rechnung muss Händler später 19 EUR an das Finanzamt abführen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung

Nun liegt das Geld ja noch bei Amazon… Spätestens alle zwei Wochen zahlt Amazon das eingenommene Geld an Händler aus…
Allerdings kassiert allerdings Amazon ausweislich der Geschäftsbedingungen 15% Verkaufsprovision, die sofort vom Auszahlungsbetrag eingehalten werden.

5.) Händler erhält von Amazon somit 101,15 EUR auf sein Konto (= 15% von 119,00 EUR)…

Der Denkfehler:

Der Großteil macht beim Verbuchen dieser Einnahme dann folgenden Fehler:

1.) Die 101,15 EUR werden als Einnahme mit 19% MwSt verbucht (85 EUR netto + 16,15 EUR MwSt)…
2.) Die Amazon-Gebühr in Höhe von 15% (= 17,85 EUR) wird entweder gar nicht erst gebucht (der Händler hat das Geld ja auch nie erhalten), oder sie wird gleichzeitig als Einnahme und Ausgabe gebucht:
– 17,85 EUR als Einnahme (Amazon hat den Betrag ja kassiert für den Händler)
– 17,85 EUR als Ausgabe (Amazon hat den Betrag ja gleich einbehalten)

Hier zeigt sich auch schon der Denkfehler: Händler hat 19 EUR MwSt auf seiner Rechnung ausgewiesen; beim Finanzamt angekommen sind aber nur 16,15 EUR MwSt)…

Frage: Wo befinden sich denn die fehlenden 2,85 EUR für das Finanzamt

Normalerweise müsste man auf die Idee kommen, dass der Betrag ja als Mehrwertsteuer in den 17,85 EUR enthalten ist, die Amazon einbehalten hat… Dieser Betrag würde sich dann aus 15 EUR Nettoprovision und 2,85 EUR Mehrwertsteuer zusammensetzen…
Diesen Mehrwertsteuerbetrag weist Amazon in der Gebührenabrechnung aber nicht aus, was schonmal Grundvoraussetzung wäre, um die 2,85 EUR als Vorsteuer absetzen zu können…

Stattdessen steht in der monatlichen Abrechnung hinter jeder Rechnungsposition: USt 0.00%

Und ganz unten findet sich folgender Satz:
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Leistungsempfaenger Steuerschuldner gemaess Art. 44 und 196 der MwSt Richtlinie 2006/112/EG.“

Übersetzt bedeutet das Folgendes:
1.) Amazon genehmigt sich eine Netto-Provision auf Ihre Brutto-Umsätze… Rechnerisch beträgt die Amazon-Provision damit nicht 15%, sondern 17,85% (=15%*1,19)…
2.) Nicht nur, dass Sie sich die Vorsteuer aus der 15%igen Provision nicht ziehen können: Sie müssen die Umsatzsteuer auf die 17,85% auch noch als Steuerschuldner dem Finanzamt melden und an das Finanzamt abführen.
3.) Naja, ganz so schlimm ist letzteres dann doch nicht: Sie können als Unternehmer die zu zahlende Umsatzsteuer auch gleich wieder als Vorsteuer geltend machen, so dass die Zahllast letztendlich 0,00 beträgt.

Ergebnis:

Es verbleibt bei dem Nachteil, dass Sie aus der 15%igen Provision die Mehrwertsteuer quasi doppelt entrichtet müssen.

Bei einem Jahresumsatz von 100.000 EUR netto müssten Sie als 2850 EUR Umsatzsteuer nachentrichten.
Bei einem Jahresumsatz von 1.000.000 EUR wären das schon 28.500 EUR…

Und dann kommen noch die 6% Verzugszinsen pro Kalenderjahr hinzu; über 5 Jahre wäre das schon ein Aufschlag von 30%…

Wie geht es denn jetzt richtig ?

Richtigerweise buchen Sie die Amazon-Einnahme wie folgt (am Beispiel des SKR 03 Kontorahmenmodells):

1.) 101,15 EUR – Erlös (19%) Zahlung Amazon (Buchungssatz: 1200/8400)

Die Amazon-Gebühren, und hier liegt der Kniff, verbuchen Sie dann nacheinander wie folgt als Einnahme und Ausgabe. Dabei legen Sie für die Amazon-Gebühren ein eigenes Buchungskonto an (hier z.B. 1230)…
2.) 17,85 EUR – Erlös (19%) Gebühren Amazon als Einnahme (Buchungssatz: 1230/8400); Folge: Es werden auf dem Konto 1776 (Umsatzsteuer 19%) völlig korrekt 19 EUR verbucht, und nicht mehr nur 16,15 EUR…
3.) 17,85 EUR – Sonstige Leistungen §13b UStG Gebühren Amazon als Ausgabe (Buchungssatz: 3123/1230)
4.) Die Steuerautomatik Ihres Buchführungsprogramms sollte dann automatisch die Buchung von 19% auf diesen Betrag auf die Konten 1577 und 1797 vornehmen, d.h. die Umsatzsteuer auf 17,85 EUR wird gleichzeitig abgeführt und wieder gezogen…

Wenn Ihnen dieser Artikel weitergeholfen hat, würde ich mich sehr über eine positive Bewertung freuen: https://goo.gl/cd5e4g

Erstellt: September 2016
Letztmalige Überprüfung auf Aktualität: November 2017

Haftungsausschluss: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird jedoch keine Gewähr für inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen.