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Autor: Kim Müller

Statement zum NWZ-Artikel des Oldenburger Anwaltsvereins/Maike Chandra vom 26.06.2024

Skurille Situation: Ich werde während meines Familienurlaubs im Allgäu morgens um 09:30 Uhr von meiner Sekretärin angerufen, die mitteilt, dass bei uns gerade drei Anwälte und ein Mandant angerufen und Ihre Solidarität mit Herrn Müller bekundet hätten… Bis zum Nachmittag waren es noch mehr, auch per EMail und Whatsapp… Ursache war anscheinend ein schlecht gemachter NWZ-Artikel des Oldenburger Anwaltsvereins.

Daher sage ich auf diesem Wege erstmal herzlichen Dank für Ihre/Eure Unterstützung, und stelle als Kommentar diesen Artikel online.

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Richtertypen und der Umgang mit ihnen (3) – Der „zweite Staatsanwalt“

Ein weiterer Richtertyp, der sich herauskristallisiert hat, ist der „zweite Staatsanwalt“. In der Verhandlung zeichnet er sich dadurch aus, dass er in der Regel maximal täterbelastend agiert, sodass sowohl Anwalt als auch Angeklagter das Gefühl haben, nicht einem Richter, sondern einem zweiten Staatsanwalt gegenüberzusitzen.

Zumindest bei allen mir bekannten Zeitgenossen des vorgenannten Richtertyps ist der Richtertätigkeit immer eine langjährige berufliche Tätigkeit als Staatsanwalt vorausgegangen.
Bei neuen Richtern frage ich auch mal gerne die Protokollführerin, ob der oder die mal Staatsanwalt war. Meist bekomme ich ein heftiges Nicken und ein breites Grinsen.

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Cannabis in der Wachtmeisterei des Amtsgerichts abholen

An die Änderungen des Cannabis-Gesetzes (CanG) muss ich mich erst noch gewöhnen…

Ich war mit dem Mandanten nach der Einstellung seines Strafverfahrens (Polizisten einen Schlag ins Gesicht verpasst) auf dem Weg zum Parkplatz, als er bei der Wachtmeisterei plötzlich meinte: „Ich muss erst noch mein Cannabis abholen.“

Tatsächlich hatte er einen gelben Abholschein wie in der Reinigung dabei, und bekam vom Wachtmeister sein Plastikbaggy mit wahrscheinlich 2g Cannabisblüten darin ausgehändigt…

Die waren bei der Eingangskontrolle mit körperlicher Durchsuchung tatsächlich bei ihm gefunden und verwahrt worden…

Er meinte noch zu mir: „Ich hätte nicht damit gerechnet, dass ich das Zeug zurückerhalte.“…

Heute (19.04.2024) wundert man sich noch… In ein paar Jahren wird der geneigte Leser sagen: „Ey normal, wo ist das Problem ?“…

In diesem Sinne: Neue Zeiten

Hausdurchsuchung – Wie ein Ermittlungsrichter und ein Polizist eine Durchsuchung komplett versemmeln

Wenn alte Leute vermeintliche Opfer von Straftaten werden, werden diese häufig schon im Vorfeld einer Strafverhandlung zur Beweissicherung von Ermittlungsrichtern vernommen, weil alte Leute die Angewohnheit haben, noch vor der Hauptverhandlung zu versterben. Die Staatsanwaltschaft hat dann kein taugliches Beweismittel mehr.

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So einen Fall hatte ich gerade auf den Schreibtisch bekommen. Mandant kriegt ein Schreiben, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe, weil er mit der Bankkarte seiner Mutter über Jahre deren Konto leergeräumt haben soll. Ebenfalls mitgeliefert: Ein Vernehmungstermin der Mutter vor dem Ermittlungsrichter. Den nehme ich natürlich für den Mandanten wahr.

1.) Das Drama vor Gericht

5 Minuten vor dem Termin melde ich mich beim Richter und bitte um Einsichtnahme in die Ermittlungsakte, die er mir auch aushändigt. Völlig normaler Vorgang. Ich muss ja wissen, worum es überhaupt geht.
Da erscheint ein Polizist und schnauzt den Richter an, dass dem Anwalt die Akte nicht gegeben werden dürfe.

Das ist mir neu. Etwas verdutzt frage ich den Polizisten, ob er mir dafür eine Fundstelle in der StPO benennen kann, und ob er die Entscheidungsgewalt über die Akte hat, oder der Richter.

Auf meine vielleicht etwas provokante Frage bittet mich seine eigentlich recht hübsche Polizisten-Kollegin mitsamt der Akte in meiner Hand recht forsch vor die Tür („Sie warten jetzt mal bitte eben draußen !“, und zieht an meinem Ellenbogen). Ich habe mich echt kurz gefragt, ob die mich jetzt verprügeln will.

Als ich wieder ins Richterzimmer komme, reißt mir der Ermittlungsrichter die Akte aus der Hand mit den Worten: „Das müssen Sie jetzt nicht lesen“. Plumper und unfreundlicher geht’s wohl nicht.

„Hallo ? Wäre es nicht sinnvoll, wenn der Anwalt den Tatvorwurf kennt, damit er dem Zeugen bei einer Vernehmung auch gezielt fragen stellen kann ?“ Anscheinend nicht.

Naja: Mama (dement, unter Betreuung, im Pflegeheim) kommt, und erzählt freimütig,

  • dass ihr Sohn das Konto geplündert habe,
  • dass im Altenheim mit Geld gehandelt werden würde (?),
  • dass ihr Sohn ein Verhältnis mit ihrer Pflegerin habe, und die Pflegerin zu ihrem Sohn gesagt habe: „Du, die schreib mal ab, die wird nicht mehr“.
  • dass eine andere Pflegerin ihr derart eine Backpfeife gegeben habe, dass ihr die Zahnprothese aus dem Mund geflogen sei (unter die Heizung),
  • und dass auch ihr wertvoller Schmuck gestohlen gewesen sei, der Täter diesen anscheinend jedoch später wieder auf ihren Schrank gestellt habe, wo sie ihn nach Monaten wiedergefunden hätte.

Und die netten Polizisten hätten sich soviel Zeit für sie genommen, da habe sie denen alles erzählt.
Aha. Sehr ergiebig.

Auch lustig: Mama fährt jede Woche mit dem Taxi zum Friseur, und alle paar Tage mit dem Taxi zum Einkaufen. Der Sohn soll aber seit Jahren das komplette Konto leergeräumt haben. Wovon hat Mama das dann bezahlt ?

2.) Nachbesprechung mit meinem Kollegen

Was mich den ganzen Rückweg beschäftigt hat, war das affige Verhalten von Ermittlungsrichter und Polizist. Warum darf ich die Akte nicht lesen, warum lässt sich der Richter von einem Polizisten anpampen wie ein dummer Schuljunge, und schämt er sich dafür vielleicht im Nachhinein dafür ?

Sowas hatte ich noch nicht, und ich muss zugeben, dass ich mir da absolut keinen Reim draus machen konnte.

Mein Kollege dagegen kam gleich auf die Lösung: „Ganz klar, in der Akte befindet sich ein Antrag entweder auf einen Haftbefehl oder auf einen Durchsuchungsbeschluss„. Haftbefehl gibt der Sachverhalt nicht her, also Durchsuchungsbeschluss.

3.) (Wie) Sag ich’s dem Mandanten ?

OK, logisch. Erster Gedanke: Dann rufe ich den Mandanten mal an, dass er seine Wohnung schön aufgeräumt halten soll, weil bald ein paar nette Polizisten vorbeikommen.
Wohlgemerkt nicht: Hey, da kommt eine Hausdurchsuchung bei Ihnen. Sehen Sie zu, dass die kein belastendes Material bei Ihnen finden.

Zweiter Gedanke: Ist dieses Verhalten überhaupt von der StPO gedeckt, oder mache ich mich ggf. selbst wegen versuchter Strafvereitelung strafbar, wenn der Mandant jetzt aufgrund meiner Mitteilung (natürlich nicht vorhandene) Beweismittel vernichtet ?

Zwickmühle, die man besser zum Wohle des Mandanten lösen sollte.

Ich habe dann mal den Mandanten angerufen, von der ungewöhnlichen Vernehmung berichtet, und mal grundsätzlich (und anlasslos) darüber aufgeklärt, wie man sich bei einer Hausdurchsuchung verhält. Nett sein zu den Polizisten, zeigen, wo alles liegt, nichts sagen und nichts unterschreiben (!!!).

4.) Telefonat mit dem Ermittlungsrichter

Irgendwie hatte mich das Verhalten des Richters geärgert. Es mag kontraproduktiv sein, aber ich kann da nicht aus meiner Haut, also habe ich ihn angerufen und gefragt:

a.) ob es ihm am Vortag nicht peinlich war, dass der Polizist ihn so vorgeführt hat
b.) ob sich der vermutete Durchsuchungsbeschluss in der Akte befunden habe, und ob er den im Nachgang auch erlassen hat.

Ihm wäre überhaupt nichts peinlich, meine Frage sei despektierlich, er kenne keinen Durchsuchungsbeschluss, und wie käme ich überhaupt auf die Idee, dass die alte Dame geistig beeinträchtigt gewesen sein könnte ?

Äh, Demenz, Betreuung, Verfolgungswahn ? Ok, war mit dem nicht zu diskutieren. Wollte ich aber auch gar nicht.

5.) Rechtsmittel gegen einen nicht-existenten Beschluss

Belügen lassen wollte ich mich aber auch nicht.

Glorreiche weitere Idee: Ein antizipiertes (vorgreifendes) Rechtsmittel gegen den (angeblich nicht existenten) Durchsuchungsbeschluss einzulegen.
Ist glaube ich gar nicht so vorgesehen von der Strafprozessordnung, aber einfach mal machen. Mal schauen, was passiert.

Der Mandant kriegt eine Abschrift. Als Anwalt muss man ja über alle Schritte informieren. Er zahlt das ja schließlich auch. Spätestens jetzt weiß er also, dass eine Hausdurchsuchung droht.

In die Begründung habe ich reingeschrieben, dass der Mandant über einen Kamin verfügt, und dass spätestens mit der Kenntnis dieses Rechtsmittels nicht mehr zu erwarten ist, dass beim Mandanten noch kompromittierende Unterlagen gefunden werden könnten.

Es ist aber gerade eine Voraussetzung für eine Durchsuchung, dass „zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde“, §102 StPO.

6.) Entscheidung des Landgerichts

Nach drei Wochen: Immer noch kein Postrücklauf. Wäre die Durchsuchung nicht beantragt, hätte ich inzwischen einen ablehnenden Bescheid erhalten müssen, weil das Rechtsmittel leergelaufen ist.

Nach drei Monaten: Mandant ruft an. „Herr Müller, die Polizei war gerade da. Ich warte seit Wochen jeden Tag vormittags zwischen 07:00 und 12:00 Uhr zuhause, dass jemand vorbeikommt. Nun kann ich wieder arbeiten gehen.“

Mitgebracht hat der Mandant dann die Entscheidung des Landgerichts: Die Durchsuchungsanordnung sei rechtmäßig. Zwar sei nicht zu erwarten, dass die gesuchten Beweismittel noch vorhanden seien, es sei aber nicht völlig ausgeschlossen, dass man weitere (unbekannte) Beweismittel finde.

Klartext: Wir suchen gezielt nach Zufallsfunden ? Das hat die StPO so eigentlich nicht vorgesehen.

Ergebnis:

Das Strafverfahren ist mittlerweile eingestellt, und zwar auch, weil der Mandant sowieso unschuldig war.
Wäre es anders gewesen, hätten der Richter und der Polizist aber die Durchsuchung komplett vergeigt.

Ergänzung:

Der Ermittlungsrichter ist später Staatsanwalt geworden, und er war der Staatsanwalt, der in meinem Artikel „Der Rapper-Richter“ durch seinen Ego-Trip die Verurteilung meines Mandanten im damaligen Berufungsverfahren erneut komplett vereitelt hat, wobei auch dieser Mandant (unabhängig von dem damals erfolgten Freispruch) natürlich ebenfalls sowieso komplett unschuldig war.

Mittlerweile hat unser Karnevalsfreund die niedersächsische Justiz leider verlassen. Schade eigentlich.
Ich hatte mit dem immer gute Ergebnisse erzielt.

Datensicherheit in Rechtsanwaltskanzleien – Ergänzung zum Vortrag „Richtiges Verhalten bei Kanzleidurchsuchungen“

Hier nochmal als „best practice“, mit welchen technischen Mitteln Sie als Anwalt, Strafverteidiger oder Steuerberater Ihre eigenen Daten, und die Ihrer Mandanten, vor dem unbefugten Zugriff durch staatliche Strafverfolgungsorgane oder sonstige unbefugte Dritte schützen können und sollten.

Wichtig: Sofern Sie im Rahmen von Durchsuchungen aufgefordert werden, Ihre PCs durch Kennworteingabe zu entsperren, insbesondere, wenn ansonsten eine Beschlagnahme angedroht wird: Lassen Sie sich den Namen des Spaßvogels geben, suchen Sie den Oberguru des Durchsuchungskommandos und bringen Sie zu Protokoll, dass die Person Sie gerade zur Begehung einer Straftat (!!!) aufgefordert hat (Verletzung von Privatgeheimnissen, §203 StGB).

Ansonsten gilt auch bei Durchsuchungen von Kanzleien und Steuerbüros das gleiche wie bei allen anderen Durchsuchungen: Seien Sie freundlich zu den Beamten, zeigen die denen das, was die sowieso finden werden (sofern es offen rumliegt), und vor allem: Lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln !!!

Ermittlungsbeamte sind psychologisch geschult, Ihnen aufgrund des Schocks der Durchsuchung haushoch überlegen, und das, was Sie später in der Akte lesen werden, ist nicht das, was Sie gesagt haben, sondern das, was der Ermittlungsbeamte meint, was Sie gesagt haben.
Also: „Konzentrieren und Klappe halten.“

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Vorbestraft ? Für immer ? Bundeszentralregister (BZR) und polizeiliches Führungszeugnis

Ich muss selbst immer wieder nachschauen, wie die Löschungsfristen sind, wenn mich die Mandanten fragen, daher hier mal ein Artikel für mich selbst und alle Interessierten:

Ein weitverbreiteter Irrglaube (übrigens auch unter Richtern und Staatsanwälten): Eine Verurteilung bis 90 Tagessätzen erscheint nicht im polizeilichen Führungszeugnis.
Tatsächlich ist diese Aussage schonmal falsch. Richtig ist: Eine Verurteilung bis 90 Tagessätze oder bis zu 3 Monaten Freiheitsstrafe erscheint nicht im Bundeszentralregister, „wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist“, §32 II Nr.5 BZRG.

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Zur (nicht vorhandenen) Kritikfähigkeit von Staatsanwältinnen

Gerade (25.02.2022, 09:35) bekomme ich einen bitterbösen Anruf einer Staatsanwältin, der ich Unfähigkeit vorgeworfen habe, und die ich aufgefordert habe, dass besser sie einen Gesinnungsaufsatz schreiben solle als der Beschuldigte:

Anruf Staatsanwältin:
„Ich finde Ihre Wortwahl völlig unangemessen, und ich wollte das nicht auf mir sitzen lassen.
Dieser Tonfall ist durch nichts gerechtfertigt und schießt deutlich über das Ziel hinaus.“

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Führerschein & BtMG – Haarprobe

Mal ein Rechtstipp für alle armen Seelen, die mit Betäubungsmitteln erwischt worden sind, und denen die Straßenverkehrsbehörde nun den Führerschein abnehmen will.

Normalerweise verlangen die eine Blut- oder Urinprobe. Da kann man sich drauf einstellen, wenn man erwischt wird, und nach 3-5 Wochen ist i.d.R. nichts mehr nachweisbar.

Neue Masche der Behörden: Jetzt wollen die Haarproben, und zwar insbesondere von jungen Damen, die naturgemäß lange Haare mindestens bis zur Schulter haben. Da ist Betäubungsmittelkonsum auch nach Jahren noch nachweisbar.

Leute: Bevor ihr zum Rasierer greift, erstmal weiterlesen:

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Rechtsanwaltskammer ./. Müller XXIX (Dr. Rainer Du Mesnil de Rochemont; AG Varel)

Mal wieder Post von der Rechtsanwaltskammer, und ich musste gleich grinsen: Dr. Du Mesnil de Rochemont beschwert sich über die Generalstaatsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer über das böse Verhalten des bösen Verteidigers.

Über eine Formulierung habe ich mich aber sehr gefreut: Herr Müller sei (wohl zumindest beim Amtsgericht Varel) „aus vorangegangenen Verfahren durch unkonventionelles [Verteidiger-] Verhalten bekannt.“

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Rechtsanwaltskammer ./. Müller XXVIII (Halbtagsrichterin, AG Oldenburg)

Ich kriege ja 1-2 x im Jahr eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer, meist wegen Beleidigung, von gegnerischen Rechtsanwälten, Staatsanwälten oder Richtern.

Nach 3-4 Monaten kommt dann immer ein Standardschreiben der Kammer:
„Ein Berufsrechtsverstoß konnte nicht festgestellt werden.“

Manche Beschwerden sind aber so dumm, da habe ich mir mal vorgenommen, die öffentlich zu machen.

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