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Autor: Kim Müller

Selbstläufer

Jeder halbwegs erfahrene Strafverteidiger wird es meiden wie der Teufel das Weihwasser, einem Mandanten ein bestimmtes (positives) Ergebnis zu versprechen, insbesondere einen Freispruch.
Zu unwägbar sind die menschlichen Komponenten, d.h. sämtliche Prozessbeteiligte außerhalb der Verteidigung.

Gegen diesen Grundsatz habe ich gerade (mal wieder) verstoßen und dem Mandanten einen Freispruch fest zugesagt.
Konnte ich mir nicht verkneifen. Zu lächerlich ist der von der Staatsanwaltschaft beantragte und von der Richterin erlassene Strafbefehl.

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Mal erfreuliche Post von der Rechtsanwaltskammer

Post von der Rechtsanwaltskammer kommt mehrfach im Jahr: Zumindest eine Beitragsrechnung, und regelmäßig zwischen 1-4 Beschwerden von gegnerischen Rechtsanwälten, Mandanten oder Mitbewerbern, die mit deutlichen offenen Worten nicht umgehen können.

Die meisten Beschwerdeführer kennen nicht den Rechtfertigungsgrund der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, d.h. ein Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes darf sich ziemlich viel erlauben, bevor man ihm an den Karren fahren kann. Grenze ist der Tatbestand der Beleidung ohne Sachbezug. Man muss sich schon ziemlich dämlich anstellen, um eine Beleidigung hinzubekommen, die gänzlich außerhalb des Sachzusammenhanges steht.

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