Post von der Rechtsanwaltskammer kommt mehrfach im Jahr: Zumindest eine Beitragsrechnung, und regelmäßig zwischen 1-4 Beschwerden von gegnerischen Rechtsanwälten, Mandanten oder Mitbewerbern, die mit deutlichen offenen Worten nicht umgehen können.
Die meisten Beschwerdeführer kennen nicht den Rechtfertigungsgrund der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, d.h. ein Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes darf sich ziemlich viel erlauben, bevor man ihm an den Karren fahren kann. Grenze ist der Tatbestand der Beleidung ohne Sachbezug. Man muss sich schon ziemlich dämlich anstellen, um eine Beleidigung hinzubekommen, die gänzlich außerhalb des Sachzusammenhanges steht.